(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 69/2002, und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 70/2002, außer Kraft.
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