(1) Der Nachweis der Kenntnisse in Erster Hilfe gemäß § 39 Abs. 2 lit. d des Tiroler Fischereigesetzes 2020 ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem zumindest sechsstündigen Lehrgang in Erster Hilfe einer anerkannten Ausbildungsinstitution zu erbringen.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht älter als fünf Jahre sein.
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