(1) Der Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte ist entsprechend den Anlagen 12 und 13 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 105 x 148 mm, einfach faltbar, herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) entsprechend Form und Größe nach den Anlagen 14 und 15 herzustellen.
(3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar zu tragen.
(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestätigung der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan bzw. als Fischereibeauftragter von der Behörde widerrufen wird.
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