(1) Prüfungswerber haben vor Beginn der Fischereiaufsichtsprüfung die Prüfungsgebühr von € 36,50 zu entrichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von € 23,50 für jede angefangene Stunde.
(3) Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
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