(1) In anderen Ländern oder Staaten abgelegte Prüfungen ersetzen die Fischereiaufsichtsprüfung insoweit, als deren Prüfungsstoff und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse den im § 14 Abs. 3 festgesetzten Prüfungsgegenständen entspricht. Über die weiteren Prüfungsgegenstände ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Über den Prüfungsstoff nach § 14 Abs. 3 lit. d ist jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat mit der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung über den Umfang der Ergänzungsprüfung zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist das entsprechende Prüfungszeugnis beizulegen ist.
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