(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten, von der Landesregierung nach § 42 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere), und -hege und Fischereiwirtschaft: vertiefende allgemeine und spezielle Fischkunde, Erkennen von Wassertieren sowie deren Merkmalen und Eigenschaften, Wassertiere und deren Lebensraumansprüche, Krebskunde, Insektenkunde, fischereiwirtschaftliche Grundlagen (Konditionsfaktor, Fortpflanzung, Tagesgrade, Fischzucht), Vogelkunde (Grundlagen Vogelzählung fischfressender Vögel);
b) Gewässerökologie: Eigenschaften von Lebensräumen für Fische, Fließgewässer- und Seenkunde, Fischregionen und Ansprüche intakter Gewässersysteme, anthropogene Einflüsse (Wasserkraft, Gewässerverbauungen usw.) und deren Auswirkungen auf die Gewässer und Biozönosen, Verbesserungsmöglichkeiten an Gewässern (Fischaufstiegshilfen, Restwasserabgabe) und Renaturierungsmöglichkeiten;
c) Gerätekunde und weidgerechte Fischerei: Angelmethoden und deren Anwendung, Rute, Rolle, Schnüre, Knoten und Köder, Grundangeln, Schwimmerangeln, Fliegenfischen, Spinnfischen;
d) vertiefte Kenntnisse im Fischereirecht und relevante Bestimmungen des Naturschutz-, Tierschutz- und Wasserrechts sowie grundlegende Kenntnisse sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften: Tiroler Fischereigesetz 2020, Tiroler Jagdgesetz 2004, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Tierschutzgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, fischereirechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 1975.
(4) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Die Verteilung der Bewertung der Aufgaben verschiedener Prüfungsgegenstände auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 11 auszustellen.
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