(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist zumindest alle zwei Jahre abzuhalten. Die Landesregierung hat die Ausschreibung der Prüfung im Bote für Tirol zumindest zwei Monate vor deren Beginn unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen sind, kundzumachen. Der Tiroler Fischereiverband hat die Ausschreibung der Prüfung auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, der gültigen Tiroler Fischerkarte sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes nach § 12 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
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