(1) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber vier Wochen im Vorhinein, auf Ausbildungslehrgänge unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen.
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