Als nicht weidgerecht gilt die Verwendung von
a) lebenden Wirbeltieren als Köder,
b) revierfremden Köderfischen,
c) gleichzeitig mehr als einer Angelrute bzw. einer Hauptschnur in Fließgewässern oder von gleichzeitig mehr als drei Angelruten bzw. drei Hauptschnüren in Seen durch eine Person und
d) Langleinen, außer für wissenschaftliche Zwecke.
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