(1) Für die in der Anlage 9 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Mindestmaße (Brittelmaße), die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind.
(2) Für die in der Anlage 10 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
(3) Die Festlegung strengerer Schonzeiten oder Brittelmaße als in den Anlagen 9 und 10 angeführt, einschließlich der Festlegung von Schonzeiten und Brittelmaßen für nicht in den Anlagen 9 oder 10 genannten Wassertieren – ausgenommen invasive gebietsfremder Arten –, durch den Fischereiausübungsberechtigten ist zulässig. Eine solche Festlegung gilt nur im Innenverhältnis bei der Bewirtschaftung des Fischereireviers.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise