Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Beschlussfassungen im Umlaufweg, Videokonferenzen
(1) Der Zeitraum, während dessen bestimmte landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane
a) nach § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Beschlüsse im Umlaufweg fassen können sowie
b) nach § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchführen können,
beginnt mit 20. November 2020 und endet mit dem Ablauf des 10. Juli 2021.
(2) Der weitere Zeitraum, während dessen bestimmte landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane
a) nach § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Beschlüsse im Umlaufweg fassen können sowie
b) nach § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchführen können,
beginnt mit 15. November 2021 und endet mit dem Ablauf des 30. April 2022.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 20. November 2020 in Kraft.