Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Kernzonenfestlegung
Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2 § 2
§ 2 Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF