LandesrechtTirolVerordnungenFestlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale

Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale

In Kraft seit 02. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Kernzonenfestlegung

Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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