Vorwort
Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anhänge
AnlagePDF