Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) das Düngen;
g) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise