Vorwort
§ 1 § 1
Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 gilt auch für Arbeitnehmer des Krankenpflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste und des Hebammendienstes, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen, wenn sie
a) in einer Krankenanstalt in anderen als den im Art. V § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 10 und 12 bis 17 des Gesetzes BGBl. Nr. 473/1992 genannten Einrichtungen, insbesondere in einer Abteilung oder Station für
a) Augenheilkunde und Optometrie
b) Anästhesie und Intensivmedizin
c) Bluttransfusion und Immunologie
d) Kinder- und Jugendheilkunde
e) Psychiatrie
f) Neurologie
g) Nuklearmedizin
h) Radiologie
i) Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
j) Orthopädie und Traumatologie
k) Medizinische und chemische Labordiagnostik
l) Chirurgie
m) Frauenheilkunde und Geburtshilfe
n) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
o) Haut- und Geschlechtskrankheiten
p) Lungenkrankheiten,
q) Urologie
r) Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
s) Innere Medizin
beschäftigt sind und dort
b) Arbeiten verrichten, die vergleichbare Erschwernisse wie die im Art. V § 2 Abs. 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 473/1992 genannten Arbeiten aufweisen, oder der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder eine Tätigkeit ausüben, die sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.