(1) Über die durchgeführte Totenbeschau ist ein Totenbeschaubefund durch den Totenbeschauer zu erstellen und entsprechend zu unterfertigen. Dafür ist ein Dokument zu verwenden, welches hinsichtlich Form und Inhalt der Anlage 1 zu entsprechen hat. Soweit die Erstellung des Dokuments automationsunterstützt erfolgt, kann das Formular den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.
(2) Eine Kopie des Totenbeschaubefundes ist der Gemeinde des Sterbeortes sowie über Anfrage dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Der Totenbeschaubefund ist vom Totenbeschauer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
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