LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

Verordnung über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols

In Kraft seit 12. Februar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufteilung der Finanzzuweisung auf die Gemeinden

(1) Die Gemeinden werden zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in folgende Finanzkraftklassen eingeteilt:

Klasse 1 – bis 80 v.H.

Klasse 2 – mehr als 80 v.H. bis 90 v.H.

Klasse 3 – mehr als 90 v.H. bis 100 v.H.

Klasse 4 – mehr als 100 v.H. bis 120 v.H.

Klasse 5 – mehr als 120 v.H.

(2) Den Gemeinden einer Finanzkraftklasse gebührt aus der Finanzzuweisung zunächst jeweils ein Betrag in Höhe des folgenden Anteiles ihrer Beiträge nach § 3 Abs. 1 lit. e des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020:

in der Klasse 1 – 30 v.H.

in der Klasse 2 – 20 v.H.

in der Klasse 3 – 10 v.H.

in der Klasse 4 – 5 v.H.

in der Klasse 5 – 3 v.H.

Übersteigen die so ermittelten Beträge die Finanzzuweisung nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes, so sind diese im Ausmaß der Überschreitung verhältnismäßig zu kürzen.

(3) Wird dabei die Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Restbetrag auf jene Gemeinden aufzuteilen, deren Gemeinde-Kopfquote unterhalb der Landes-Durchschnittskopfquote liegt. Dabei ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft jeder dieser Gemeinden zu ermitteln. Sodann ist der verbleibende Restbetrag durch die Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft dieser Gemeinden zu teilen. Der so errechnete Betrag ist mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren.

(4) Die Summe der für jede Gemeinde nach den Abs. 1, 2 und 3 errechneten Beträge ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden und den Gemeinden als Finanzzuweisung zu gewähren.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.