Von Arbeiten, die unter wesentlicher oder teilweiser Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst wurden, ist dem Archiv – unabhängig von der Publikationsform – unaufgefordert binnen Jahresfrist ein kostenloses Belegstück zu überlassen, was auch für die Publikation von Reproduktionen gilt, für die grundsätzlich vorher die Genehmigung des Archivs einzuholen ist. Ungedruckte Werke (wie etwa Schul-, Universitäts- und Hochschulschriften) sind in fest gebundener Form zu übergeben. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Belegexemplars besteht unabhängig von der Pflichtexemplarablieferung durch Dritte aufgrund anderer rechtlicher Normen.
Keine Verweise gefunden