(1) Pro Öffnungstag dürfen – abhängig von der Besuchsfrequenz, personellen Ressourcen und administrativen Gegebenheiten – höchstens 20 archivalische Einheiten bestellt werden.
(2) Das vorgelegte Archivgut ist in seiner bestehenden Ordnung zu belassen und mit größter Sorgfalt zu behandeln. Die Auflösung von Bindungen und Heftungen einzelner Dokumente ist nicht gestattet. Als Schreibgeräte dürfen nur Bleistifte verwendet werden.
(3) Im Lesesaal bereitgestellte Archivalien werden (wenn nicht anders vereinbart) längstens zwei Wochen zur Einsichtnahme aufbewahrt, bevor sie in die Depots retourniert und neuerdings bestellt werden müssen.
(4) Die Benützer dürfen Archivgut nicht fotografieren (etwa mit Handykamera). Die Herstellung von Reproduktionen ist nach Rücksprache mit dem Aufsichtsdienst mittels Selbstbedienungsscanner im Lesesaal gegen Kostenersatz zulässig, wenn nicht konservatorische oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(5) Die Herstellung von Reproduktionen durch das Archivpersonal ist kostenersatzpflichtig. Die Abwicklung erfolgt im Wege eines Bestellformulars. Die Entscheidung, welches Verfahren (Kopie oder Scan) anzuwenden ist, richtet sich nach der physischen Beschaffenheit des Objektes und ist vom Archivpersonal zu treffen.
(6) Für den Zugang zu Beständen, die einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen, gelten spezielle Bestimmungen, die beim Aufsichtsdienst eingesehen werden können.
(7) Bei jeder Form der Wiedergabe aus den Beständen (mit Ausnahme der Bibliotheksstücke) ist ein Herkunftsvermerk (Tiroler Landesarchiv; AT-TLA/) mit entsprechender Signatur des Archivgutes anzugeben.
(8) Der Zugang zu Archivgut und Druckwerken kann ausgeschlossen oder in eingeschränktem Umfang gewährt werden, wenn der Benützer schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Benützungsordnung verstoßen hat oder erteilte Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten wurden.
(9) Der Landesarchivdirektor kann in begründeten Einzelfällen abweichend von den Abs. 1 bis 8 besondere allgemeine oder temporäre Benützungsregelungen anordnen, wenn dies zum Schutz des Archivgutes oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist.
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