(1) Die persönliche und telefonische Beratung umfasst Auskünfte über die Möglichkeiten des Zugangs zum Archivgut hinsichtlich Art, Umfang und Benützbarkeit.
(2) Die Beantwortung schriftlicher Anfragen ist kostenersatzpflichtig, wenn sie über Routineinformationen hinausgeht und zeitintensivere Recherchen erfordert. Solche Anfragen müssen den genauen Zweck des Begehrens sowie Identifikations- und Adressdaten, und die Telefonnummer des Anfragenden enthalten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Auskünfte und Nachforschungen gegen Kostenersatz, deren Erledigungsaufwand die Möglichkeiten eines normalen Dienstbetriebes übersteigt, besteht nicht.
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