§ 1 § 1
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2018 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2018 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.