(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Scharnitz und Leutasch mit einem Flächenausmaß von insgesamt 1152,97 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Arnspitze).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, vor allem der dort vorkommenden Waldökosysteme und der für dieses Gebirge typischen Lebensräume, wie Felsstandorte, Schuttfächer, Schuttfluren, Lawinenbahnen und alpine Rasen, die allesamt in diesem Gebiet zum Teil sehr kleinflächig und stark abwechselnd vorzufinden sind.
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