LandesrechtTirolVerordnungenVergabegebührenverordnung, Tiroler

Vergabegebührenverordnung, Tiroler

In Kraft seit 23. Oktober 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gebühren für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol

(1) Für Anträge nach den §§ 9 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:

Direktvergaben 300,- Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge 1.000,- Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge 700,- Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Bauaufträge im Unterschwellenbereich 500,- Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 400,- Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Bauaufträge im Unterschwellenbereich 900,- Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 500,- Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6.000,- Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich 3.000,- Euro
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich 3.000,- Euro
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich 1.000,- Euro
Sonstige Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6.000,- Euro
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich 2.000,- Euro

(2) Für Anträge nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 9 Abs. 1 oder nach § 18 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 9 Abs. 1 oder nach § 18 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.