Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Betrauung
Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.