LandesrechtTirolVerordnungenBetrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol

In Kraft seit 22. August 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Betrauung

Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.