Nach § 5 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind in der hochwertigen Gewässerstrecke verboten:
a) die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind;
b) die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen;
c) die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.
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