(1) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a TTHG), Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) und Tagesstruktur in Wohnhäusern (§ 11 Abs. 2 lit. f TTHG):
a) Ein ganzer Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen durchgehend mindestens fünf Stunden anwesend ist. Ein halber Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen weniger als fünf, jedoch durchgehend mindestens zweieinhalb Stunden anwesend ist.
b) Die Platzhaltegebühr für die Tagesstruktur kann unabhängig von der Ursache der Abwesenheit (Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Urlaub, Schnuppern in anderen Einrichtungen, …) für insgesamt maximal 35 Werktage bzw. 70 halbe Werktage in zwölf Monaten (Gewährungsjahr) pro Mensch mit Behinderungen verrechnet werden.
c) Während der Schließungszeiten kann auch für jenen Menschen mit Behinderungen Platzhaltegebühr unter Einhaltung der Maximalgrenze von 35 Werktagen pro Gewährungsjahr abgerechnet werden, die gleichzeitig bei der gleichen Dienstleisterin die Leistung Wohnen (Leistungscode BWH/BWHI) für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen.
d) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Leistungen „Tagesstruktur“ und „Tagesstruktur in Wohnhäusern“ kann monatlich nicht mehr als die maximal angefallene Anzahl der Werktage von Montag bis Freitag pro Monat abgerechnet werden.
e) Bei Inanspruchnahme der Leistungen „Tagesstruktur“ oder „Berufsvorbereitung“ kann im Fall der notwendigen Beförderung eines Menschen mit Behinderungen von und/oder zur Einrichtung durch die Dienstleisterin bzw. im Auftrag der Dienstleisterin ein um eine tägliche Fahrtkostenpauschale erhöhter Tarif abgerechnet werden. Die Möglichkeit der Abrechnung besteht für jene Leistungen, deren Genehmigungszeitraum nach dem 30. Juni 2024 beginnt. Der erhöhte Tarif kann nur abgerechnet werden, wenn die Dienstleisterin von der für die Gewährung der Leistungen „Tagesstruktur“ oder „Berufsvorbereitung“ zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Möglichkeit der Abrechnung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
f) Eine notwendige Beförderung eines Menschen mit Behinderungen im Sinn der lit. e ist dann gegeben, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2016, als unzumutbar festgestellt wurde.
(2) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistung Tagesstruktur-Sozialpsychiatrie (§ 11 Abs. 2 lit. d TTHG):
a) Es können ausschließlich Halbtageseinheiten abgerechnet werden.
b) Ein halber Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen weniger als fünf, mindestens jedoch zweieinhalb Stunden anwesend ist.
c) Ist der Mensch mit Behinderungen weniger als zweieinhalb Stunden pro halben Anwesenheitstag anwesend, so können mehrere Anwesenheiten von jeweils weniger als zweieinhalb Stunden dieser kürzeren Anwesenheiten zusammengezählt und bei Erreichen von mindestens zweieinhalb Stunden als ein halber Anwesenheitstag abgerechnet werden.
(3) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10 TTHG) und Wohnen (§ 12 TTHG):
a) Ein ganzer Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen durchgehend mindestens fünf Stunden anwesend ist. Ein halber Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen weniger als fünf, jedoch durchgehend mindestens zweieinhalb Stunden anwesend ist.
b) Der Wohntarif kann dann verrechnet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen die Nacht in der Einrichtung verbringt. Datumsmäßig wird der Tag, der der Nacht vorangegangen ist, für die Verrechnung herangezogen.
c) Die Platzhaltegebühr kann unabhängig von der Ursache der Abwesenheit (Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Urlaub, Schnuppern in anderen Einrichtungen, Kündigungsfristen laut Dienstleistungsvereinbarung, …) für insgesamt maximal 100 Tage in 12 Monaten (Genehmigungsjahr) pro Mensch mit Behinderungen verrechnet werden.
(4) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Unterstützte Kommunikation (§ 7 Abs. 2 lit. a TTHG), Begleitung von Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit (§ 7 Abs. 2 lit. b TTHG), Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. a TTHG), Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. b TTHG), Förderung im häuslichen Umfeld (§ 9 Abs. 2 lit. c TTHG), Mobile Frühförderung (§ 9 Abs. 2 lit. d TTHG), Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (§ 9 Abs. 2 lit. e TTHG) und Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g TTHG):
a) Im Rahmen des für den Menschen mit Behinderungen gewährten Stundenkontingentes können pro Leistung geplante, inhaltlich notwendige, dokumentierte und mindestens eine halbe Stunde dauernde Gespräche (z. B. Vernetzungsgespräche, Helferkonferenzen) mit externen Systempartnern (z. B. Schule, Kindergarten) auch in Abwesenheit des Menschen mit Behinderungen abgerechnet werden.
b) Im Rahmen des für den Menschen mit Behinderungen gewährten Stundenkontingentes können pro Leistung, welche von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen wird, maximal zwei Stunden an geplanten, inhaltlich notwendigen, dokumentierten und mindestens eine halbe Stunde dauernden Elterngesprächen (auch gesetzliche Vertreter) pro 12 Monate auch in Abwesenheit des Menschen mit Behinderungen verrechnet werden.
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