(1) Nicht tagsatzfinanzierte Leistungen werden stundenweise abgegolten, der Tarif umfasst 60 Betreuungsminuten. Die kleinste abrechenbare Betreuungseinheit beträgt 30 Minuten. Darüber hinausgehende Zeiten werden in einer 15-Minuten-Taktung abgerechnet, wobei bei dieser Taktung auf eine kaufmännische Rundung abgestellt wird.
(2) Das maximale Stundenausmaß der gewährten Leistung im mobilen Bereich kann bedarfsorientiert innerhalb des gewährten Zeitraumes erbracht und in weiterer Folge abgerechnet werden.
(3) Ist bei mobilen Leistungen kein Gruppentarif festgelegt, wird der jeweilige Tarif entsprechend der Anzahl der Menschen mit Behinderungen, welche die Leistung gleichzeitig in einer Gruppe in Anspruch nehmen, aliquot abgerechnet.
(4) Kostenbeiträge nach § 24 des TTHG werden von der Dienstleisterin direkt eingehoben und folglich bei der Verrechnung vom vereinbarten Tarif in Abzug gebracht.
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