(1) Die Abrechnung tagsatzfinanzierter Leistungen erfolgt über Ganztages-, Halbtages-, Kurzzeitunterbringungs- und Intensivtarife nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wird dem Menschen mit Behinderungen eine Leistung gewährt und wird diese aus Gründen, die der Sphäre des Menschen mit Behinderungen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch genommen, so kann von der Dienstleisterin eine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(2) Die Platzhaltegebühr beträgt 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent. Die Platzhaltegebühr kann nur solange verrechnet werden, solange der Platz seitens der Dienstleisterin nicht an einen anderen Menschen mit Behinderungen vergeben wird.
(3) Die Platzhaltegebühr kann – unabhängig von der Dauer der bereits in Anspruch genommenen Leistung – bedarfsorientiert innerhalb des genehmigten Zeitraumes abgerechnet werden. Wird eine tagsatzfinanzierte Leistung nicht im größtmöglichen Ausmaß pro Woche gewährt, werden die Platzhaltetage entsprechend aliquotiert. Bei Kurzzeitunterbringungen oder Erprobung von Leistungen (Schnuppern) kann keine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(4) Beim Kurzzeitunterbringungstarif gebührt ein Aufschlag von 10 v.H. zum jeweiligen Leistungstarif. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent.
(5) Die Höhe des Halbtagestarifes für jene Leistungen, für welche auch ein Ganztagestarif vorliegt, beträgt die Hälfte des Ganztagestarifes, wobei keine Rundung erfolgt.
(6) Fällt die Platzhaltegebühr bzw. die Kurzzeitunterbringung bei einer Leistung an, für die neben dem Ganztagestarif auch ein Halbtagestarif verrechnet werden kann, so wird die Platzhaltegebühr bzw. der Tarif für die Kurzzeitunterbringung des Ganztages halbiert, wobei keine Rundung erfolgt.
(7) Sofern ein Intensivtarif vorgesehen ist, gebührt dieser für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 5.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise