§ 2 § 2 — Kundmachung gemäß § 14 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
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Die in den Anlagen 0 bis 37 kundgemachten planlichen Darstellungen werden zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
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