LandesrechtTirolVerordnungenKundmachung gemäß § 14 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 07. Juli 2018
Up-to-date

Die in den Anlagen 0 bis 37 kundgemachten planlichen Darstellungen werden zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden