LandesrechtTirolVerordnungenEgelsee, Erklärung zum Naturschutzgebiet, Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 07. Juli 2018
Up-to-date

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen, außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d) die Vornahme von Neuaufforstungen;

e) das Düngen;

f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

Rückverweise

Keine Verweise gefunden