(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 101/2001, außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise