(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
(2) Der Lehrgang zur Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
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