Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank, LGBl. Nr. 6/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2013, außer Kraft.
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