LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung über die Walddatenbank§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 27. April 2018
Up-to-date

(1) In der Walddatenbank ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann,

b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,

c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

d) die Anwendung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit entspricht.

(2) Die Anwendung für Zugriffsberechtigte unterliegt den technischen und organisatorischen Regelungen des österreichischen Behördenportalverbunds.

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