(1) Das Land Tirol hat zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach § 25a Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind.
(2) Das Land Tirol kann sich zur Einrichtung der Walddatenbank eines Dienstleisters bedienen. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
(3) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass nur
a) Landesbedienstete aus dem Bereich des Landesforstdienstes,
b) die Gemeindewaldaufseher und die nach § 13 der Tiroler Waldordnung 2005 bestellten Forstschutzorgane sowie
c) die Mitglieder der Forsttagsatzungskommissionen
ein Zugriffsrecht, jeweils in dem zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlichen Ausmaß haben.
(4) Es ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes möglich sind.
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