Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Uferschutzbereich des Umhausener Badesees auf den Gst. Nr. 1617, 1698, 1699, 1700, 1701, 1710 und 4555 GB Umhausen wird auf das in der Anlage dargestellte Ausmaß verkleinert.
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Gemeinde Umhausen verlautbart.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.