LandesrechtTirolVerordnungenFestsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Juni 2017
Up-to-date

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.

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