§ 2 § 2 — Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.
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