Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Betrauung des Landeskulturfonds
Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.
§ 2 § 2
§ 2 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung für Aufgaben nach § 1 erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.