(1) Die Verpflichtung, Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, besteht nicht, wenn sich in den aufgrund ihres Abstandes zum Bauplatz betroffenen Gebäuden im Zeitraum der Durchführung der betreffenden Bauarbeiten nachweislich keine Personen dauerhaft aufhalten.
(2) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt weiters das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung.
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