(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm, LGBl. Nr. 47/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2015, außer Kraft.
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