Vorwort
Die in der Anlage angeführten Sanitätssprengel haben die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes sicherzustellen. Sie bilden, soweit mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zusammengefaßt werden, Gemeindeverbände.
Ein Gemeindeverband des Sanitätssprengels hat in der Gemeinde seinen Sitz, die in der Anlage als Sitz festgelegt ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 7/1953, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/1961, 51/1961, 30/1963, 28/1964, 40/1965, 52/1970, 52/1973, 7/1974, 22/1974, 73/1974, 77/1976, 40/1978, 57/1978, 85/1983, 64/1989 und 60/1990 außer Kraft.
Anhänge
AnlagePDF