LandesrechtTirolVerordnungenBildung der Sanitätssprengel

Bildung der Sanitätssprengel

In Kraft seit 01. August 1991
Up-to-date

§ 1 § 1

Die in der Anlage angeführten Sanitätssprengel haben die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes sicherzustellen. Sie bilden, soweit mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden zusammengefaßt werden, Gemeindeverbände.

§ 2 § 2

Ein Gemeindeverband des Sanitätssprengels hat in der Gemeinde seinen Sitz, die in der Anlage als Sitz festgelegt ist.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 7/1953, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 17/1961, 51/1961, 30/1963, 28/1964, 40/1965, 52/1970, 52/1973, 7/1974, 22/1974, 73/1974, 77/1976, 40/1978, 57/1978, 85/1983, 64/1989 und 60/1990 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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