(1) Jede nach § 6 gebildete Baumartgruppe ist in der Folge im Hinblick auf Art und Intensität der
a) Höhenentwicklung zwischen den Baumartgruppen (Wuchsrelation),
b) Verbisseinwirkung und
c) Fegeeinwirkung
zu befunden.
(2) Wilddicht eingezäunte Flächen sowie vor Wildeinwirkung geschützte Bäume sind von der Befundung ausgenommen.
(3) Flächen, auf denen eine deutliche Abweichung der Verbiss- oder Fegeeinwirkung im Vergleich zum Durchschnitt der Flächeneinheit zu erwarten ist, wie im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage oder an Weg- und Steigrändern, bleiben bei der Befundung unberücksichtigt. Ferner ist der unmittelbare Bereich der Fütterungsanlage drei Jahre ab Auflassung nicht zu befunden.
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