(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:
a) Fichte;
b) Kiefer;
c) Lärche-Zirbe;
d) Tanne;
e) Buche;
f) Edellaubhölzer;
g) Pioniere, wie Vogelbeere, Birke, Mehlbeere und dergleichen.
(2) Eine Baumartgruppe ist nur zu bilden, wenn
a) eine Baumart im Altholzbestand in einer für eine natürliche Verjüngung ausreichenden Anzahl an Mutterbäumen innerhalb einer Flächeneinheit (§ 5) verteilt vorkommt oder
b) der überwiegende Teil der Verjüngung in der Krautschicht, im Jungwuchs oder in der Dickung auf Aufforstungsmaßnahmen zurückzuführen ist.
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