(1) Die grafische Darstellung und Beschreibung der Verjüngungsdynamik hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Kategorisierung der Entwicklungen (§17) und Einwirkungen (§19) nach Art und Intensität je Baumartgruppe, gegliedert nach Jagdgebieten;
b) Angaben über den konkreten Handlungsbedarf (§ 22).
(2) Der konkrete Handlungsbedarf (§ 22) ist grafisch in den Farben darzustellen wie folgt:
a) Grün: Kein Handlungsbedarf;
b) Braun: Geringer Handlungsbedarf;
c) Hellblau: Mittlerer Handlungsbedarf;
d) Dunkelblau: Hoher Handlungsbedarf.
(3) Die Waldweideflächen (Kleintierweide, Großtierweide sowie Groß- und Kleintierweide) sind in der grafischen Darstellung schraffiert abzubilden.
(4) In der JAFAT (§ 68 TJG 2004) sind die Inhalte nach Abs. 1 bis 3 auf Jagdgebiets-, Hegebezirks- und Bezirksebene darzustellen.
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