Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
a) Verjüngungsdynamik die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;
b) Jagdgebiet im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) auch die jeweiligen Teile;
c) Baum bzw. Bäume Holzgewächse der im Anhang zu § 1a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs);
d) Wuchsphasen eines Baumes der Anwuchs, die Verjüngung in der Krautschicht, der Jungwuchs und die Dickung;
e) Anwuchs Bäume vom Keimling bis zu einer Höhe von 10 cm;
f) Verjüngung in der Krautschicht Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 bis 30 cm;
g) Jungwuchs Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 30 bis 130 cm;
h) Dickung Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 130 bis 500 cm;
i) Altholz hiebsreife Bäume.
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