(1) Die dynamische Entwicklung von Jungwaldbeständen kann beeinträchtigt werden durch folgende Einflussfaktoren:
a) vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;
b) sonstige direkte oder indirekte Einflussfaktoren (wie parasitäre Lebewesen, menschliches Handeln oder Unterlassen, Naturkatastrophen).
(2) Die nach Abs. 1 erkennbaren Einflussfaktoren sind am Erhebungsblatt (§ 12) festzuhalten.
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