(1) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.
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