Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
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