(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.
(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:
a) bei Geißen und Böcken der Altersklasse III und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H.;
b) bei Böcken der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 15 v.H.
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