§ 36a Durchführung — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Erste Durchführungsverordnung
Rückverweise
(1) Der Tiroler Jägerverband hat jährlich Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane anzubieten und diese mindestens einen Monat vor deren Beginn im Internet sowie im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes anzukündigen. Die Ankündigungen haben zu enthalten:
a) Ort, Zeit und Inhalt;
b) etwaige Kosten;
c) Anmeldefrist.
(2) Als Referenten der Fortbildungsveranstaltungen dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und praktischen Erfahrungen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den gemäß § 36c zu vermittelnden Inhalten verfügen.
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