(1) Eine Prüfung über die jagdliche Eignung hat bei Personen, die Absolventen
a) der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder
b) einer inländischen höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind,
zu entfallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zuge der Ausbildung eine Prüfung über die jagdrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. d sowie eine der praktischen Schießprüfung nach § 6 Abs. 2 vergleichbare Prüfung abgelegt wurde.
(2) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht werden, so ist über die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. d und/oder Abs. 2 eine Ergänzungsprüfung abzulegen; die §§ 2 bis 9 gelten hiefür sinngemäß.
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